Enthält Produktplatzierung
Immer wieder erhalte ich von meinen Kundinnen und Kunden Hinweise folgender Art zur Anfertigung ihrer Übersetzungen: „Ich brauche keine beglaubigten Übersetzungen, die Übersetzungen müssen nur gestempelt sein“, oder: „Könnten Sie mir bitte auch beglaubigte Kopien meiner deutschen Unterlagen mitschicken“?
Tatsächlich ist die gleiche Verwendung des Begriffs „beglaubigt“ im Zusammenhang mit beglaubigten Übersetzungen und beglaubigten Kopien auch gar nicht so einfach. Daher möchte ich die Begrifflichkeiten im Folgenden erklären und auch, was ein Übersetzer darf und was er nicht darf.
Beglaubigte Übersetzungen
Bei beglaubigten Übersetzungen bestätigt der Übersetzer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung. Diese Bestätigung erhält noch den offiziellen Stempel und wird unterschrieben. Diese Bestätigung nennt man Beglaubigung.
Diese Beglaubigung dürfen nur besonders qualifizierte Übersetzer ausstellen (in Deutschland bei Gericht vereidigte, beeidigte oder ermächtigte) Übersetzer, in Australien die NAATI-Übersetzer. Beglaubigte Übersetzungen werden in Papierform, häufig aber auch vorab als Farbscans zugestellt. An beglaubigte Übersetzungen werden strenge Anforderungen sowohl inhaltlicher als auch formaler Art gestellt.
Unbeglaubigte Übersetzungen
Unbeglaubigte Übersetzungen dürfen von jedermann angefertigt werden, egal ob sprachkundig oder nicht.
Unbeglaubigte Übersetzungen haben keinerlei offiziellen Charakter und sind auch nicht mit einem Hinweis auf den Übersetzer oder dessen Qualifikation versehen, sie enthalten insofern auch KEINEN Stempel und sind NICHT unterschrieben. Unbeglaubigte Übersetzungen stelle ich kundenfreundlich als Word-Dateien zur Verfügung, sie können dann selbst ausgedruckt und natürlich auch verändert werden. Unbeglaubigte Übersetzungen können natürlich auch als PDF-Dateien oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
Beglaubigte Kopien
Beglaubigte Kopien dürfen nur von Amtspersonen hergestellt werden. Auf einer beglaubigten Kopie vermerkt die Amtsperson, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt, die beglaubigte Kopie wird gestempelt und unterschrieben. Beglaubigte Kopien werden auf der Grundlage des Originals angefertigt.
In Australien dürfen alle Ämter, Polizisten, Apotheker, Friedensrichter und andere Personen beglaubigte Kopien anfertigen (NAATI-Übersetzer nicht!).
In Deutschland sind das wesentlich weniger Amtsträger, nämlich nur Ämter/Gerichte und Notare. Das Verfahren ist das gleiche wie in Australien.
Nur diese beglaubigten Kopien werden amtlich anerkannt, wobei die jeweiligen berufsanerkennenden Behörden in Australien hier unterschiedliche Anforderungen haben. Während die meisten berufsanerkennenden Behörden und auch das Department of Immigration and Border Protection amtlich angefertigte Kopien akzeptieren, fordern alle berufsanerkennenden Behörden für medizinische Berufe sogenannte notariell anerkannte Kopien (notarised copies). Diese darf nur ein Notar anfertigen!
Unbeglaubigte Kopien (einfache Kopien)
Einfache Kopien darf jedermann herstellen. Sie haben keinen offiziellen Charakter und werden auch von Behörden nicht anerkannt.
Ich hoffe, der Unterschied zwischen einer beglaubigten Kopie und einer beglaubigten Übersetzung ist deutlich geworden. Weiterführende Informationen zu den Anforderungsbedingungen der einzelnen berufsanerkennenden Behörden in Australien findet Ihr unter
www.austs.de oder www.germanyts.de.
Bild: CC0 Public Domain
Werbe-Hinweis: Dieser Artikel enthält Produktplatzierung also werbliche Kommunikation.