Der Generationenschnitt – Änderung bei Staatsangehörigkeit von Auswanderer-Kindern

10.09.2018 Autor: - in Auswandern - ein Kommentar

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Reisepass für StaatsangehörigkeitDer folgende Beitrag widmet sich einem Thema, welches in den vergangenen Jahren ein Schattendasein geführt hat, für uninformierte Auslandsdeutsche in Zukunft jedoch erstmalig erhebliche Gefahren birgt. Die Einführung des sogenannten Generationenschnitts im Staatsangehörigkeitsgesetz wird in den kommenden Jahren -nicht nur in Australien- zunehmend relevant werden und soll im Folgenden näher beleuchtet werden. Zusammenfassung eines Beitrages von Rechtsreferendar Wasim Jaafar.

Generationenschnitt – Was ist das?

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist geprägt vom Abstammungsprinzip. Danach erwirbt ein Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 S.1 StAG).
Dieser Grundsatz erfährt jedoch seit dem Jahr 2000 eine unmittelbare Einschränkung durch den § 4 Abs. 4 StAG für im Ausland geborene Kinder.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird bei einer Geburt im Ausland seither nicht erworben, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos.

Dieser Generationenschnitt wird damit begründet, dass von einem Kind unter den beschriebenen Umständen im Allgemeinen nicht zu erwarten sei, dass es eine tatsächliche Beziehung zu Deutschland entwickeln werde.

Wie kann mein Kind die doppelte Staatsbürgerschaft behalten?

Das Gesetz sieht für betroffene, im Ausland lebende Eltern jedoch eine Möglichkeit vor, den Eintritt dieser Folge abzuwenden.
Der Generationenschnitt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG tritt nämlich nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt des Kindes bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigt, § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG. Mit der Anzeige der Geburt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gibt der deutsche Elternteil das Fortbestehen von Bindungen an Deutschland kund. Die zuvor unterstellte mangelnde Beziehung zu Deutschland wird dadurch widerlegt. Die Anzeige ist an keine Form gebunden und muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Ungeachtet dessen empfiehlt sich wegen des sonst fehlenden Nachweises eine schriftliche Anzeige. Die zuständige Auslandsvertretung ist die für den jeweiligen Geburtsort zuständige Botschaft oder das Konsulat.

Der Generationenschnitt wird in Zukunft unausweichlich an Brisanz gewinnen. Seine Rechtsfolgen könnten in den kommenden Jahren für einen Großteil von Auslandsdeutschen, die aufgrund eines formalen Versäumnisses die Staatsangehörigkeit ihres Kindes riskieren, für große Überraschungen und Unverständnis sorgen. Angesichts der Neuartigkeit des Problems, von welchem bisherige Generationen noch verschont geblieben sind, wird es den betroffenen Generationen zumindest nicht aus dem Bekanntenkreis geläufig sein.
Sicher ist, dass die Zahl der nach dem 31.12.1999 im Ausland geborenen Deutschen steigt und damit auch die Bedeutsamkeit der Vorschrift.

Fazit

Für betroffene in Australien oder anderweitig im Ausland lebende Eltern heißt es zusammenfassend:
Soll das Kind nach der Geburt als deutscher Staatsangehöriger behandelt werden, liegt es bei dem deutschen Elternteil, dies durch Abgabe der Anzeige an die Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres sicherzustellen.
Welche Folgen diese Entscheidung letztlich für die ausländische Staatsangehörigkeit des Kindes mit sich bringt ist dadurch nicht geklärt. Dies hängt von den gesetzlichen Regelungen des ausländischen Rechts ab. Insbesondere davon, ob das ausländische Recht eine Bestimmung enthält, welche dem § 25 StAG entspricht. Was die aktuelle Rechtslage in Australien zum § 25 StAG betrifft, so ist eine solche im Jahr 2002 außer Kraft getreten.

(Auszug aus einem Artikel bei www.doppeltestaatsbuergerschaft.com.au (Link-Anzeige)).

Bild: CC0 Public Domain

    

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Kommentare (+)

lutz-dieter herrling schrieb am 08.03.2017:

I applied to become Australian in 1980. I lost my German Citizenship, because the law at the time did not allow dual citizenship.
2 Years ago, when the laws changed again, I wanted to regain my citizenship.I have very closed contact with my family in Germany, but I was told its not in the interest of Germany. Strange! I even become a small german pension for the time worked there and having served 18 months National Service in the Bundeswehr.
My daughter has a german passport, her 3 children have a german passport, I can’t get one.
By the way the only german they speak is Danke + Bitte. Strange?

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